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Xpert-Drivers Kollmann Siegfried
Bitziweg 17, CH-9462 Montlingen, Schweiz
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Fahrtechnik Training Motorrad, Motorradreisen inkl. Fahrsicherheit
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Veranstaltungsbedingungen / AGB
§1 Anmeldung – Die Anmeldung zu jeglichen Veranstaltungen/Trainings kann nur mit dem hierfür vorgesehenen Anmeldeformular schriftlich, per Post, per Fax oder per Email erfolgen. Die Anmeldung gilt ab Eingang als verbindlich. Für jegliches Training erhält der Kursteilnehmer eine schriftliche Bestätigung mit entsprechender Zahlungsaufforderung. Die Höhe der zu leistenden Zahlungen ist aus der Trainingsbestätigung zu entnehmen, deren Grundlage die aktuelle Preisliste ist. Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung zu einem Training werden 100 % der jeweiligen Kursgebühr innerhalb 10 Tagen fällig. Im Fall des Rücktritts stehen uns unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Trainingsleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu.
§2 Stornierung – bei Stornierungen ab dem 40. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis zu dem 30. Tag, 75 %, ab dem 29. Tag vor Trainingsbeginn, am Tag des Trainingsbeginns oder bei Nichterscheinen 100 % des Kurspreises. Der/die absagende Teilnehmer/in (im folgenden TN genannt) hat das Recht, den durch Rücktritt frei gewordenen Platz, nach Rücksprache mit dem Veranstalter, anderweitig zu besetzen. Bei Umbuchung von Veranstaltungen (fester Alternativtermin) berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro.
§3 Teilnahme – Zur Teilnahme an der Veranstaltung sind nur Personen berechtigt, die zuvor angemeldet wurden und die Teilnahmegebühr in voller Höhe entrichtet haben. Sofern sie mit einem fremden Fahrzeug an der Veranstaltung teilnehmen möchten, eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters nachweisen können und im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sind. Vor jeder Veranstaltung ist ein Haftungsverzicht zu unterzeichnen und vor Beginn abzugeben.
§4 Verhalten während der Veranstaltung – Jeder TN ist für seine Fahrweise und Streckenwahl, sowie für alle seine Handlungen während der Veranstaltung selbst verantwortlich, auch dann wenn er die Anweisungen eines Trainers befolgt. Vorschläge des Veranstalters erfolgen nach allgemeinen Merkmalen und bilden insoweit die Grundlage für die individuelle Entscheidung des TN. Ihm sind die Risiken, die mit einem Motorradtraining verbunden sind bekannt. Dem Trainer bzw. Co-Trainer sind Unfälle unverzüglich zu melden.
§5 Ausschluss – Der Veranstalter und dessen Trainer sind berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, sollte sein Fahrzeug grobe technische Mängel aufweisen und somit eine Gefahr für ihn und andere TN darstellen. Die Tourguides/Trainer sind berechtigt, die Fahrtauglichkeit der TN zu überprüfen und die betreffende Person, bei Fahruntauglichkeit (zum Beispiel verursacht durch Drogen, Alkohol…) auszuschließen. Bei unseren Veranstaltungen gilt absolutes Alkoholverbot!
§6 Fahrerlaubnis – Der TN versichert mit seiner Unterschrift, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, sich sein Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand befindet und ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist. Stichprobenartige Kontrollen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
§7 Bildnisrecht – Jeder TN tritt sein Recht am eigenen Bild sowie Bildern/Videos jeglicher Art und Anfertigung die im Rahmen der Veranstaltung gemacht werden an den Veranstalter ab und gibt die öffentliche Nutzung dieser Bilder frei.
§8 Veranstaltung im öffentlichen Bereich – Beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr ist jeder TN verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Die Fahrzeuge dürfen nur nach Anweisung des Trainers in Betrieb genommen werden. Den Anweisungen des Trainers bzw. der vom Veranstalter beauftragten Personen und Mitarbeitern ist in jedem Falle unbedingt Folge zu leisten. Leistet ein TN wiederholt den Anweisungen des Trainers nicht Folge, so ist der Trainer berechtigt, gemäß den Voraussetzungen nach vorstehend Ziff. 6 zu kündigen und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Für das Tragen ausreichender, entsprechender Schutzkleidung ist der TN bei jeder Art von Trainings bzw. Veranstaltung selbst verantwortlich. Der TN erklärt, dass er den Anforderungen, die durch Kurs/Training an ihn gestellt werden, gesundheitlich/mental gewachsen ist. Kann ein TN an einem Training oder einer Veranstaltung krankheits- oder verletzungsbedingt nicht bis zum Ende teilnehmen, wird der Veranstalter von der Verpflichtung zur Gewährung der weiteren Teilnahme frei. Dem Veranstalter bleibt es frei, die ersparten Aufwendungen an den TN zu erstatten. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Rücktritt- bzw. Abbruchversicherung.
§9 Leistungen /Preise Die Leistungen für die entsprechenden Trainings sind dem jeweils gültigem Programm zu entnehmen. Nicht angegebene Leistungen sind nicht enthalten. Für Trainings bzw. Veranstaltungen gilt jeweils die für das entsprechende Jahr gültige Preisliste. Mündlich bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind ohne schriftliche Bestätigung ungültig. Zusatzbestimmungen für Sicherheits- und Fahrertrainings sowie mehrtägige Veranstaltungen: sofern nicht anders ausgewiesen übernimmt der TN Verpflegungs- und Übernachtungskosten selbst.
§10 Veranstalterabsage/Veranstaltungsänderung oder Abbruch Für alle Veranstaltungen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Diese ist aus dem aktuellen Programm ersichtlich und für jede Veranstaltung unterschiedlich. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, steht es dem Veranstalter frei, das/die entsprechende Training/Veranstaltung abzusagen bzw. nach Abstimmung mit den TN geringfügig abzuändern. Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt, ein Training bzw. eine Veranstaltung jederzeit aus Gründen der Sicherheit und höheren Gewalt wie schlechtes Wetter, unsichere Platzbedingungen, Krankheit des Trainers, etc. zu ändern, unterbrechen oder abzubrechen. In diesem Fall ist eine teilweise oder volle Rückerstattung mittels Gutschrift auf Kulanz möglich, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Sollte ein Training bzw. eine Veranstaltung am Vortag abgesagt werden, wird den TN das von ihnen gezahlte Entgelt zurückerstattet.
§11 Haftung – Die Beteiligung an all unseren Motorradveranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr !
Für Unfälle außerhalb des Trainingsgeländes sowie Unfälle von und zur Veranstaltung ist die Haftung generell ausgeschlossen.
Der TN trägt die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm oder dem von ihm genutzten Fahrzeuge verursachten Schäden, soweit keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schäden durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden vor, während und nach der Veranstaltung. Insbesondere nicht für Schäden an Fahrzeugen und/oder gesundheitlichen Schäden, die durch Unfall, Verlust, Einfluss Dritter und/ oder elementare Einflüsse entstanden sind. Dem TN ist ferner das Risiko bei Fahrten mit dem Auslegermotorrad/ Schräglagentrainer im Rahmen des Motorrad-Sicherheitstraining und Schräglagentraining bewusst und erklärt seine Kenntnis und Einverständnis mit Abgabe der Kursanmeldung. Der TN ist in Kenntnis dessen, dass er irgendwie geartete Schadenersatzansprüche nicht geltend machen kann, wenn der Unfall auf nachweisbaren Verstoß gegen die Anordnungen der Trainer beruht, etwa bezogen auf Einhaltung von Geschwindigkeiten, Sicherheitsabständen, Regeln der Platz.- Streckenordnung usw. Der TN verzichtet darauf, für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen Schadensersatzansprüche aus Vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Veranstalter, sowie deren Mitarbeitern geltend zu machen. Der Veranstalter ist in keiner Weise für die persönliche Sicherheit der TN und deren Eigentum und mitgebrachten Gegenständen verantwortlich.
§12 Gutscheine Preiserhöhungen nach Ablauf des im Gutschein garantierten Festpreisdatums gehen zu Lasten des Gutscheininhabers, Preisherabsetzungen gehen zu Lasten des Veranstalters. Gutscheine sind bis zu drei Jahren gültig,
dabei ist das Ausstellungsdatum maßgebend.
§13 Gerichtsstand ist 9000 St. Gallen
Diese Vereinbarung wird mit Abgabe der Anmeldung an den Veranstalter gegenüber allen Beteiligten wirksam.
Mit der Abgabe der Anmeldung erklärt der/die Teilnehmer/in sein Einverständnis mit diesen Veranstaltungs-bedingungen und versichert deren Einhaltung.
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